Statuten
Auszug aus den Statuten von «Kirche in Not (ACN)» Schweiz/Liechtenstein
Darunter besteht mit Sitz in CH-Luzern ein selbstständiger Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein versteht sich als Glied des gleichnamigen, internationalen, nach den Bestimmungen des katholischen Kirchenrechts errichteten Vereins.
Auszug aus den Kirchenrechtlichen Statuten der universalen Vereinigung «Kirche in Not (ACN)» (10. Dezember 1997)
I. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Präambel
«Kirche in Not (ACN)» ist ein vom Heiligen Stuhl durch ein Dekret der
Kongregation für den Klerus Nr. 172973/I vom 7. April 1984 bestellter öffentlicher
Verein von Gläubigen mit universalem Charakter.
Artikel 2. Geschäftsordnung
Zur Verwirklichung der vorliegenden Statuten wird der Generalrat des Vereins
eine Geschäftsordnung erlassen.
Artikel 3. Zweck des Vereins
Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Tätigkeiten und Initiativen
pastoraler und religiöser Natur, insbesondere in den Regionen in denen die
Kirche verfolgt oder durch Einschränkungen verschiedener Art an der Erfüllung
ihrer Sendung behindert wird. Der Verein kann Flüchtlingen aus Gebieten, in
denen die Kirche verfolgt wird, Unterstützung leisten.